Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)-Bau, gelten zzgl. den bestehenden AGB´s. der photovoltaik eapv company gmbh
1. Geltung/Gültigkeit – Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftraggeber und photovoltaik eapv company GmbH (Auftragnehmer). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit eine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. Diese bedarf der Schriftform. Angebote erhalten erst mit Erhalt einer Auftragsbestätigung Gültigkeit.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für diesen Vertrag, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Eigentumsvorbehalt – Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme verbleiben sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers ausdrücklich im Eigentum des Auftragnehmers.
4. Gewährleistung – Erweist die Dienstleistung/Lieferung des Auftragnehmers Mängel, hat der Auftraggeber Recht auf Nachbesserung. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Der Auftragnehmer hat das Recht für jede Dienstleistung einen fachlich versierten Subunternehmer seiner Wahl zu bestimmen und von diesem ausführen zu lassen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Offensichtliche Mängel (die dem Auftraggeber ohne nähere Untersuchung auffallen) können nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Die Anzeige eines Mangels ist generell nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
5. Rechnungen und Zahlungen – Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nicht mehr beanstandet werden. Jede Beanstandung bedarf der Schriftform. Rechnungen/Abschläge sind nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen – auf das Geschäftskonto der photovoltaik eapv company GmbH oder auf unser Treuhandkonto. Im Falle des Zahlungsverzugs (länger als 4 Werktage) wird der entsprechende Kapitaldienst mit 5 Prozent der Rechnungssumme berechnet. Ausgenommen hiervon sind gesonderte Absprachen, die allerdings der Schriftform bedürfen.
6. Rücktritt – Bei Rücktritt seitens des Auftraggebers vor Auslieferung oder Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, den entgangenen Gewinn in Zusammenhang mit dem Auftrag, durch einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 6% der Nettorechnungssumme (zzgl. MwSt.) einzufordern. Nachweislich höhere Schäden werden zusätzlich eingefordert. Selbiges gilt bei Nichtabnahme der Ware. In diesem Fall werden zusätzlich unsere erbrachten Leistungen abgerechnet. Der pauschalierte Schadensersatz ist sofort fällig.
7. Übergabe/ Anschluss – Die Photovoltaik-Anlage wird nach Angebot übergeben. Nach Auftragserteilung wird der Auftragsnehmer alle technischen Details mit dem EVU klären sowie alle notwendigen Unterlagen zum Abschluss des Einspeisevertrages erarbeiten. Falls seitens des EVU (Energieversorgungsunternehmen/Netzbetreiber) spezielle Forderungen erhoben werden, die die technische Umsetzung des Netzanschlusses betreffen, werden diese gesondert abgesprochen und abgerechnet. Gebühren, die seitens des EVU gefordert werden, erhält der Auftraggeber i.d.R. direkt vom EVU, diese werden dann vom Auftraggeber direkt mit dem EVU abgerechnet.
8.Fallschutz – Gerüst bzw. Fallschutz/ Maschinen / Lift und Transportmittel werden bei Bedarf separat angeboten. Über eventuellen Bedarf wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert.
9. Liefertermin/ Lieferzeit – Die Lieferzeit erfolgt nach Absprache. Der Anschluss an das öffentliche Netz obliegt dem zuständigen Netzbetreiber. Die Terminierung kann seitens photovoltaik eapv company GmbH nicht beeinflusst werden.
10. Konfiguration/ Statik – Die endgültige Konfiguration hängt von den örtlichen Gegebenheiten und Lieferbedingungen ab, Irrtum und technische Änderungen sind vorbehalten. Bei Änderungen technischer Konfigurationen, wird eine Komponente gleicher Klasse und Güte verwendet; der Auftraggeber wird von Änderungen sofort in Kenntnis gesetzt. Materialien, z.B. Modul- und Wechselrichtertyp können aufgrund wechselnder Verfügbarkeiten ggf. variieren. Änderungen werden sofort mit dem Auftraggeber abgesprochen. Irrtum und Fehler sind vorbehalten. Die statische Tauglichkeit des Daches obliegt der Verantwortung des Auftraggebers.
11. Wegerechte/Leitungsrechte/Dienstbarkeiten – Sollten spezielle Wegerechte, Leitungsrechte oder Dienstbarkeiten und Genehmigungen benötigt werden, um Leitungen oder Elektrokästen/Trafostationen auf eigenen oder fremden Grundstücken durchzuführen oder zu stellen, ist der Auftraggeber für die Besorgung der Genehmigungen zuständig.
12. Leitungspläne – Um sicher zu gehen, dass bestehende Leitungen oder Rohre, z.B. für Strom, Gas oder Wasser, durch unsere Erdarbeiten nicht beschädigt werden, ist der Auftraggeber für die Besorgung von Leitungsplänen und Klärung bestehender Leitungen zuständig. Weitere Bestimmungen – Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB im Ganzen/teilweise unwirksam sein/werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
März 2019