Allgemeine Geschäftsbedingungen der  photovoltaik eapv company gmbh: 

§ 1 Geltung der Bedingungen 1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder ohne dass wir in jedem Fall auf sie hinweisen müssen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

2. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir diesen zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben vor diesen Geschäftsbedingungen Vorrang. Derartige Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. 

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. 

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Abschluss dieses Vertrages vom Auftraggeber abzugeben sind oder abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen etc.) oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben. 

2. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber durch Unterzeichnung unseres unverbindlichen Angebotes gilt als verbindliches Vertragsangebot des Auftraggebers. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erfolgen. 

3. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. 

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 

5. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die bestellte Ware beim Hersteller nicht oder nicht mehr hergestellt wird oder sonst am Markt ohne unser Verschulden nicht mehr verfügbar ist. 

6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7. An Abbildungen, Datenbanken, Kalkulationen, Texten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- bzw. Nutzungsrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

5. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen fällig und zu zahlen innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Auftraggebern, die Kaufleute sind oder für die die gesetzlichen Vorschriften für Kaufleute gelten, bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. 

8. Wird nach Abschluss dieses Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) bedarf es einer Fristsetzung nicht; die übrigen gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit von Fristsetzungen bleiben davon unberührt. 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 1. In unseren Angeboten finden sich Angaben zu Lieferterminen und / oder –fristen. Dabei handelt es sich nicht um Fixtermine oder fixe Fristen. 

2. Die Liefertermine und –fristen stehen, wie auch auf unseren Angeboten ausdrücklich angegeben, unter dem Vorbehalt der Möglichkeit unserer Eigenbelieferung. Wegen des derzeit nachfragediktierten Marktes für unsere Handelsgüter gelten Lieferengpässe unserer Lieferanten als Fall der höheren Gewalt, für die weder wir noch der Auftraggeber einzustehen hat. Für einen Fall der höheren Gewalt spricht bereits eine zu widerlegende Vermutung, wenn wir nachweisen, dass unsere Eigenbelieferung durch den Lieferanten für die Lieferung des Auftraggebers auf 

unsere von unserem Lieferanten bestätigten Bestellung nicht erfolgen kann. Daneben gelten auch solche Ereignisse als höhere Gewalt, durch die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. 

3. Sofern die angegebenen Lieferfristen und -termine aufgrund eines in Ziffer 2 genannten Falles von höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir bemühen uns allerdings, gleichzeitig ein neuerliches Angebot zu gegebenenfalls dem Ereignis der höheren Gewalt angepassten Bedingungen zu unterbreiten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften bei einem Ausschluss unserer Leistungspflicht bleiben unberührt. 

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. 

5. Wenn wir die Lieferfristen und -termine nach den vorgenannten Ziffern nicht einhalten können, ist der Auftraggeber erst nach einer Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat mindestens einen Zeitraum von vier Wochen zu umfassen. Schadenersatzforderungen des Auftraggebers aufgrund von Verzug und aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages sind in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, ausgeschlossen. 

6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. 

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang 1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer mit Übergabe der Ware und beim Versendungskauf dann über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich aller Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür dürfen wir als pauschalierten Schadensersatz eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche (entsprechend anteilig pro Kalendertag) beginnend am Tag nach dem Liefertermin verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt. Die Pauschale ist auf unsere weitergehenden Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. 

§ 6 Mängelansprüche des Auftraggebers 1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. In allen Fällen unberührt bleiben 

die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB), 

2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 

3. Alle Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Unser Recht, die gewählte Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt. Soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, sind wir im Fall der Mangelbeseitigung verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen. 

5. Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

6. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist abgelaufen oder entbehrlich, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

8. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

§ 7 Sonstige Haftung 1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, haften wir für die Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insbesondere einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder die Hauptleistungspflichten betrifft; in diesem Fall ist unsere Haftung allerdings auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 8 Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung, beim Versendungskauf ab Gefahrübergang. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährung gemäß der gesetzlichen Frist fünf Jahre ab Ablieferung bzw. beim Versendungskauf ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Auftraggeber vor. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die uns gehörenden Waren hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. 

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug / Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und / oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht erst geltend machen, wenn wir erfolglos eine angemessene Fristsetzung zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Nach Erklärung des Rücktritts sind wir zur Verwertung der Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten und verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist und sonst kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten unserer Wahl freigeben. 

§ 10 Geheimhaltung Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler und supranationaler Rechtsordnungen finden keine Anwendung. 

2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 

Stand 07.2017